Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.V.2.4. RS 1994/01
Ziff. A.V.2.4. RS 1994/01, Zuständige Pflegekasse
(1) Der Antrag auf Weiterversicherung ist an die Pflegekasse zu richten, die die Weiterversicherung durchzuführen hat.
(2) Der Antrag gilt allerdings selbst dann als fristgerecht gestellt, wenn er innerhalb der Frist bei einem unzuständigen Leistungsträger eingeht (vgl. § 16 Absatz 2 Satz 2 SGB I).
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten