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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.IV.4. RS 1994/01
Ziff. D.IV.4. RS 1994/01, Beiträge für pflichtversicherte landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige
(1) Für landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige, die als solche der Versicherungspflicht unterliegen, wird nach [§ 55 Absatz 5] SGB XI auf den Krankenversicherungsbeitrag, der aus dem Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nach dem [KVLG 1989] zu zahlen ist, ein Zuschlag erhoben. Die Höhe des Zuschlags ergibt sich aus dem Verhältnis des Beitragssatzes nach § 55 Absatz 1 [Satz 1] SGB XI zu dem [um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatz nach § 241 SGB V].
(2) . . .
(3) Auf den Zuschlag finden die Vorschriften über die Beitragsfreiheit sowie die Tragung, Zahlung und Erstattung entsprechend Anwendung, die für den Beitrag zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung gelten, zu dem der Zuschlag erhoben wird.
(4) Die Beiträge in Höhe des Zuschlags werden außerhalb der Monatsabrechnung gesondert nachgewiesen.
(5) Aus dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis des in § 3 Absatz 2 Nummer 1 KVLG 1989 genannten landwirtschaftlichen Unternehmers werden Beiträge zur Pflegeversicherung nicht erhoben; eine dem § 39 Absatz 4 KVLG 1989 entsprechende Regelung enthält das PflegeVG nicht.
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