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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.V.2. RS 1994/01
Ziff. D.V.2. RS 1994/01, Andere Pflichtversicherte in der Krankenversicherung
(1) Für die Tragung der Beiträge der nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 bis [12] SGB XI Versicherungspflichtigen, gelten [§ 250 Absatz 1 [und 3] und § 251 SGB V [sowie 48 KVLG 1989] entsprechend (§ 59 Absatz 1 Satz 1 SGB XI). Demnach richtet sich die Beitragslastverteilung in der sozialen Pflegeversicherung nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung.
(2) Dies bedeutet, dass
- - für die nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB XI versicherten [Leistungsbezieher] die [Bundesagentur],
- - für die nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB XI versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen der landwirtschaftliche Unternehmer,
- - für die nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 SGB XI versicherungspflichtigen Künstler und Publizisten die Künstlersozialkasse,
- - für die nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 SGB XI versicherungspflichtigen Jugendlichen der Träger der Einrichtung,
- - für die nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB XI versicherungspflichtigen Teilnehmer an [Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben] sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung und für die Bezieher von Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld der zuständige Rehabilitationsträger,
- - für die nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB XI versicherungspflichtigen [behinderten Menschen], wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Absatz 3 SGB V maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt, der Träger der Einrichtung,
- - für die Wehr- und Zivildienstleistenden im Falle des § 193 Absatz 2 und 3 SGB V der Bund
(3) Im Übrigen werden die Beiträge
- - aus den Versorgungsbezügen,
- - aus dem Arbeitseinkommen,
- - aus den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI in Verb. mit § 236 Absatz 1 SGB V
(4) Die nach der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessenden Beiträge [trägt] der nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis [12] SGB XI Versicherte [allein].
(5) Bei Beziehern einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte werden die Beiträge von den Beziehern dieser Rente und der landwirtschaftlichen Alterskasse [allein] getragen (§ 59 Absatz 1 Satz 2 SGB XI). Dies gilt gleichermaßen für die Bezieher einer Produktionsaufgaberente nach dem FELEG, und zwar unabhängig davon, ob sie bei einer landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 14 Absatz 4 FELEG pflichtversichert und beitragspflichtig sind oder bei einer anderen Krankenkasse aus der Produktionsaufgaberente beitragspflichtig sind, sowie für nach § 14 Absatz 4 FELEG beitragspflichtige Bezieher von Ausgleichsgeld. Wegen der Bezieher von Ausgleichsgeld im Sinne des § 15 Absatz 4 FELEG (vgl. Ausführungen unter A.II.4) gilt § 249 SGB V entsprechend mit der Maßgabe, dass der Bezieher des Ausgleichsgeldes und die landwirtschaftliche Alterskasse je zur Hälfte den Beitrag aus dem Ausgleichsgeld (der Bezug des Ausgleichsgeldes gilt als Bezug von Arbeitsentgelt) tragen (§ 15 Absatz 4 FELEG). Die landwirtschaftliche Alterskasse hat gegen den Beitragspflichtigen einen Anspruch auf den vom Versicherten zu tragenden Teil des Beitrages (§ 60 Absatz 1 Satz [2] SGB XI in Verb. mit § 256 SGB V, § 50 Absatz 2 KVLG 1989; § 60 Absatz 1 Satz 3 SGB XI).
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