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Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
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1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. D.V.5. RS 1994/01, Sonstige Versicherte

(1) Die Beiträge der nach § 21 Nummern 1 bis 5 SGB XI Versicherten werden nach § 59 Absatz 3 Satz 1 SGB XI vom jeweiligen Leistungsträger getragen. Eine Beteiligung dieser Versicherten bei der Beitragsaufbringung ist aus sozialen Erwägungen nicht vorgesehen.

(2) Nach § 59 Absatz 4 Satz 1 SGB XI tragen die der Versicherungspflicht nach § 21 Nummer 6 SGB XI unterstellten Soldaten auf Zeit den Beitrag alleine.


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