Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.VII.2.2. RS 1994/01
Ziff. D.VII.2.2. RS 1994/01, Zahlungspflicht
(1) Die Einzahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge obliegt dem Arbeitgeber (§ 28e Absatz 1 SGB IV).
(2) Diese Verpflichtung trifft auch diejenigen, die als Arbeitgeber gelten oder die Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen haben (z. B. Einrichtungen der Jugendhilfe, Rehabilitationsträger, Träger der Einrichtung für [behinderte Menschen).
(3) Hinsichtlich der Haftung bei Nichterfüllung der Zahlungspflichten gilt § 28e Absatz 2 bis 5 SGB IV.
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