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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.VII.5.2. RS 1994/01
Ziff. D.VII.5.2. RS 1994/01, Verletztengeld und Übergangsgeld der Unfallversicherung
(1) Die Pflegeversicherungsbeiträge, die aus dem Verletztengeld oder dem Übergangsgeld der Unfallversicherung berechnet werden, trägt und zahlt grundsätzlich der zuständige Unfallversicherungsträger.
(2) Soweit den Krankenkassen die Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes aufgrund der VV Generalauftrag Verletztengeld obliegt, übernehmen sie auch die Feststellung der Beitragspflicht zur Pflegeversicherung (§ 57 Absatz 1 [Satz 1] SGB XI in Verb. mit § 235 Absatz 2 SGB V bzw. § 48 Absatz 2 KVLG 1989) und die Berechnung und Abführung der vom Unfallversicherungsträger zu entrichtenden Beiträge.
(3) In den Fällen, in denen der Krankenkasse die Berechnung oder Auszahlung des Verletztengeldes oder Übergangsgeldes aufgrund eines Einzelauftrags übertragen ist, übernehmen sie
- - bei Auszahlung von Verletztengeld die Feststellung der Beitragspflicht zur Pflegeversicherung (§ 57 Absatz 1 [Satz 1] SGB XI in Verb. mit § 235 Absatz 2 SGB V bzw. § 48 Absatz 2 KVLG 1989) und die Berechnung und Abführung der vom Unfallversicherungsträger zu entrichtenden Beiträge,
- - bei Auszahlung von Übergangsgeld die Feststellung der Versicherungspflicht zur Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verb. mit Satz 1 SGB XI und die Berechnung und Abführung der vom Unfallversicherungsträger zu entrichtenden Pflegeversicherungsbeiträge nach § 57 Absatz 1 [Satz 1] SGB XI in Verb. mit § 235 Absatz 1 SGB V bzw. § 48 Absatz 2 KVLG 1989.
(4) Die VV Beiträge wird aus diesem Grunde entsprechend erweitert.
(5) Die Krankenkasse fordert die vom Unfallversicherungsträger zu entrichtenden Pflegeversicherungsbeiträge — gemeinsam mit den Krankenversicherungsbeiträgen — monatlich vom zuständigen Unfallversicherungsträger an (vgl. Abschnitt 2 Absatz 1 VV Beiträge).
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