Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 14. RS 2018/03
Ziff. 14. RS 2018/03, Inkrafttreten/Übergangsregelung
Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten ist am 26. 2. 2013 in Kraft getreten. Da Übergangsregelungen nicht vorgesehen sind, gilt § 13 Absatz 3a SGB V für alle in Frage kommenden Leistungen, die nach dem 25. 2. 2013 beantragt werden.
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