Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage Ziff. 1. BVVGs
Anlage Ziff. 1. BVVGs, Pflicht zur Führung der elektronischen Entgeltunterlagen nach § 8 Absatz 2 BVV
Ob die jeweilige Entgeltunterlage elektronisch zu führen ist, wird anhand der nachfolgenden Beispiele erläutert:
Beispiel 1:
- - Beginn der Beschäftigung am 1. 2. 2020 (mit schriftlichem Arbeitsvertrag)
- - Immatrikulationsbescheinigung (Sommersemester 2021) wurde ausgestellt am 4. 4. 2021
- - Ende der Beschäftigung am 31. 8. 2022
- - Prüftermin: 2. 2. 2023, Anforderung der Entgeltunterlagen durch den Betriebsprüfdienst
- - Antrag auf Befreiung im Sinne des § 8 Absatz 3 BVV wurde nicht gestellt
Folgen für die Vorlage von Entgeltunterlagen in der Betriebsprüfung:
- - Der Arbeitgeber kann die Immatrikulationsbescheinigung in elektronischer Form führen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet, weil es sich um einen Tatbestand vor 2022 handelt.
- - Der Arbeitsvertrag kann in elektronischer Form geführt werden. Es besteht jedoch keine Verpflichtung.
Beispiel 2:
- - Beginn der Beschäftigung am 1. 2. 2020 (mit schriftlichem Arbeitsvertrag)
- - Immatrikulationsbescheinigung (Wintersemester 2022/2023) wurde ausgestellt am 4. 10. 2022
- - Ende der Beschäftigung am 31. 12. 2022
- - Prüftermin: 2. 2. 2023, Anforderung der Entgeltunterlagen durch den Betriebsprüfdienst
- - Antrag auf Befreiung im Sinne des § 8 Absatz 3 BVV wurde nicht gestellt
Folgen für die Vorlage von Entgeltunterlagen in der Betriebsprüfung:
- - Der Arbeitgeber hat die Immatrikulationsbescheinigung in elektronischer Form zu führen.
- - Der Arbeitsvertrag kann in elektronischer Form geführt werden. Es besteht jedoch keine Verpflichtung.
Beispiel 3:
- - Beginn der Beschäftigung am 1. 2. 2020 (mit schriftlichem Arbeitsvertrag)
- - Immatrikulationsbescheinigung (Wintersemester 2022/2023) wurde ausgestellt am 4. 10. 2022
- - Ende der Beschäftigung am 31. 12. 2022
- - Prüftermin: 2. 2. 2023, Anforderung der Entgeltunterlagen durch den Betriebsprüfdienst
- - Antrag auf Befreiung im Sinne des § 8 Absatz 3 BVV wurde ab 1. 1. 2022 für die Zeit bis 31. 12. 2026 gestellt und bewilligt
Folgen für die Vorlage von Entgeltunterlagen in der Betriebsprüfung:
- - Der Arbeitgeber hat die Immatrikulationsbescheinigung grundsätzlich in elektronischer Form zu führen, ist jedoch wegen der bewilligten Befreiung nicht dazu verpflichtet.
- - Der Arbeitsvertrag kann in elektronischer Form geführt werden. Es besteht jedoch keine Verpflichtung.
Beispiel 4:
- - Beginn der Beschäftigung am 1. 2. 2020 (mit schriftlichem Arbeitsvertrag)
- - Immatrikulationsbescheinigung (Sommersemester 2027) wurde ausgestellt am 4. 4. 2027
- - Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 30. 9. 2027
- - Prüftermin: 2. 2. 2028, Anforderung der Entgeltunterlagen durch den Betriebsprüfdienst
- - Antrag auf Befreiung im Sinne des § 8 Absatz 3 BVV wurde ab 1. 1. 2022 bis 31. 12. 2026 gestellt und bewilligt
Folgen für die Vorlage von Entgeltunterlagen in der Betriebsprüfung:
- - Der Arbeitgeber hat die Immatrikulationsbescheinigung in elektronischer Form zu führen.
- - Der Arbeitsvertrag kann in elektronischer Form geführt werden. Es besteht jedoch keine Verpflichtung.
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