Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8. RehaSpRVb
Ziff. 8. RehaSpRVb, Anerkennung und Überprüfung der Rehabilitationssport- und Funktionstrainingsgruppen
8.1. Rehabilitationssport- und Funktionstrainingsgruppen bedürfen der Anerkennung. Die Anerkennung erfolgt nach einheitlichen Kriterien (vgl. Anlage 1). Die Überprüfung der Strukturdaten erfolgt durch die anerkennenden Stellen, mindestens alle 2 Jahre und ist zu dokumentieren.
8.2. Die Rehabilitationsträger können die Anerkennung durch vertragliche Regelungen auf Dritte, z. B. Vereinbarungspartner dieser Rahmenvereinbarung übertragen.
8.3. Die Anerkennung kann auch durch Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene aller am Rehabilitationssport und Funktionstraining beteiligten Rehabilitationsträger, Verbände und Institutionen erfolgen.
8.4. Die fortlaufende Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung des Rehabilitationssports und des Funktionstrainings erfolgt durch die Stellen, die für die Anerkennung der Rehabilitationssport- und Funktionstrainingsgruppen verantwortlich sind. Ziffer 18.1 ist zu beachten. Darüber hinaus sind die Rehabilitationsträger berechtigt, die ordnungsgemäße Durchführung des Rehabilitationssports und Funktionstrainings im Einzelfall zu prüfen.
8.5. Die anerkannten Rehabilitationssport- und Funktionstrainingsgruppen sind den Rehabilitationsträgern regelmäßig, mindestens halbjährlich, gemäß der Übersicht (Anlage 1) digital zu melden.
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