Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 5 SGB X RS 1981/01
§ 5 SGB X RS 1981/01, Auswahl der Behörde
Für die Hilfeleistung können mehrere Behörden in Betracht kommen. Dann hat die ersuchende Behörde ein Auswahlermessen. Bei dessen Ausübung ist abzuwägen, welche der in Betracht kommenden Behörden die Hilfe am einfachsten und mit dem geringsten Aufwand leisten kann. Anderenfalls setzt sich die ersuchende Behörde der Gefahr einer Ablehnung ihres Ersuchens aufgrund des § 4 Absatz 3 aus. Im Interesse einer zügigen Erledigung des Amtshilfeersuchens ist es auch zweckmäßig, sich in Beachtung der Sollvorschrift an eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe desselben Verwaltungszweiges (Versicherungszweiges) zu wenden.
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