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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01
§ 9 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01, Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
(1) Die Vorschrift entspricht § 10 VwVfG.
(2) Die Nichtförmlichkeit dient der raschen und wirksamen Aufgabenerfüllung des Leistungsträgers zugunsten des Beteiligten. Der Grundsatz gilt nicht, wenn spezielle Rechtsvorschriften eine bestimmte Verfahrensform vorschreiben; hierzu zählen auch die folgenden Vorschriften des Verwaltungsverfahrens. Die Formfreiheit des Verwaltungshandelns erfasst die Beziehungen zwischen Behörde und Beteiligten. Sie verbietet es nicht, durch Verwaltungsvorschriften oder innerdienstliche Anweisungen für bestimmte Verwaltungshandlungen Formvorschriften zu erlassen.
(3) § 9 . . . schränkt auch die Befugnis, nach § 60 Absatz 2 SGB I Vordrucke zu verwenden, nicht ein, geht jedoch § 66 SGB I vor. Die Behörde kann eine Leistungsgewährung nicht von der Verwendung eines bestimmten Vordruckes abhängig machen, es sei denn, dieser ist durch eine besondere Rechtsvorschrift . . . vorgeschrieben. Enthält ein formloser Antrag alle zur Leistungsgewährung erforderlichen Angaben, so hat die Behörde den Antrag zu bearbeiten.
(4) Der Grundsatz der Nichtförmlichkeit steht unter dem Vorbehalt besonderer Rechtsvorschriften über bestimmte Verfahrensförmlichkeiten. Das Verfahren ist daher nur dann und insoweit formfrei, als nicht Vorschriften außerhalb des § 9 besondere Formen vorschreiben. . .
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