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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Vorb. zu §§ 10 bis 17 SGB X RS 1981/01
Vorb. zu §§ 10 bis 17 SGB X RS 1981/01
(1) Die §§ 10 bis 17 legen fest, wer im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gegenüber der Behörde beteiligungsfähig und handlungsfähig ist bzw. wer auf Seiten der Behörde beim Verwaltungsverfahren ausgeschlossen ist bzw. als befangen zu gelten hat. Während § 10 allgemein festlegt, wer überhaupt beteiligungsfähig ist, bestimmt § 12 die Beteiligteneigenschaft für das konkrete Verwaltungsverfahren. § 11 legt fest, welche Beteiligten im Sinne des § 12 rechtswirksam Verfahrensverhandlungen (z. B. Anträge) vornehmen können. § 13 erlaubt die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten und konkretisiert dessen Stellung gegenüber der Behörde. Die §§ 14 und 15 bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Bevollmächtigter zu bestellen ist.
(2) Die §§ 16 und 17 sind an die Vertreter der Behörde gerichtet. Sie bestimmen, wann ein Behördenvertreter wegen Befangenheit am Verwaltungsverfahren nicht teilnehmen darf. Während unter den Voraussetzungen des § 16 die Befangenheit des Behördenvertreters unwiderlegbar gesetzlich vermutet wird, ist die Besorgnis der Befangenheit nach § 17 darzulegen.
(3) Haben Behördenvertreter trotz der Vorschriften der §§ 16 und 17 am Verwaltungsverfahren (vgl. zum "Verwaltungsverfahren" die Anm. zu § 8) mitgewirkt, so ist der erlassene Verwaltungsakt in aller Regel rechtswidrig.
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