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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11 SGB X RS 1981/01
§ 11 SGB X RS 1981/01, Vornahme von Verfahrenshandlungen
(1) Die Vorschrift entspricht § 12 VwVfG.
(2) Die Handlungsfähigkeit der Beteiligten ist Voraussetzung für die Wirksamkeit von Verfahrenshandlungen, die diese vornehmen. Sie ist von Amts wegen zu prüfen. Ist sie streitig, so ist sie bis zur endgültigen Klärung zu unterstellen (BSG Bd. 5, S. 176). Ob eine Person handlungsfähig ist, bestimmt sich ausschließlich nach den Voraussetzungen des § 11. Ist z. B. einem Beteiligten Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) zugebilligt worden, kann hieraus nicht ohne Weiteres auf die Handlungsfähigkeit im Sinne des § 11 geschlossen werden.
(3) Handlungsfähig nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 sind die natürlichen Personen, die nach dem Bürgerlichen Recht geschäftsfähig sind. Dies sind volljährige (Vollendung des 18. Lebensjahres) bzw. die durch das Vormundschaftsgericht für geschäftsfähig erklärten Personen. Nicht handlungsfähig sind Geschäftsunfähige (z. B. Kinder bis 7 Jahre, [Personen mit krankhafter Störung der Geistestätigkeit] — § 104 BGB).
(4) Handlungsfähig sind nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 natürliche Personen, die nach dem Bürgerlichen Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Verfahrensgegenstand durch Vorschriften des Bürgerlichen Rechts (z. B. §§ 112, 113 BGB) oder des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind. § 36 Absatz 1 und 2 SGB I ist zu beachten, wonach Minderjährige über 16 Jahre Anträge auf Sozialleistungen stellen und Sozialleistungen entgegennehmen können.
(5) Nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 und 4 handeln juristische Personen durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte, Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte. Die nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 und 4 vertretungsbefugten Personen müssen selbst handlungsfähig im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sein.
(6) Wer gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person ist, ergibt sich aus dem materiellen Recht (z. B. BGB, §§ 35 ff. SGB IV, Satzung des Sozialversicherungsträgers) und den organisationsrechtlichen Bestimmungen für die juristische Person (z. B. Gemeindeordnung, Gesellschaftsvertrag). Handlungsfähig sind ferner die besonders Beauftragten der juristischen Personen bzw. der Behörden. Es ist ausreichend, wenn die Beauftragten generell in ihrem Aufgabenbereich zur Vertretung befugt sind; die Vertretungsmacht muss auf Verlangen nachgewiesen werden.
(7) Der Verweis auf § 53 ZPO [in Absatz 3] bedeutet, dass eine an sich geschäftsfähige Person, die durch einen [Betreuer oder] Pfleger vertreten wird, einer nicht-geschäftsfähigen gleichsteht. § 55 ZPO bestimmt, dass Ausländer, die nach dem Recht ihres Landes nicht geschäftsfähig sind (z. B. späteres Volljährigkeitsalter) als geschäftsfähig anzusehen sind, wenn ihnen nach deutschem Recht die Geschäftsfähigkeit zusteht.
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