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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 22 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01
§ 22 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01, Anwendungsbereich
(1) Die Vorschrift entspricht weitgehend § 65 Absatz 2 bis 5 VwVfG.
(2) Da Zeugen und Sachverständige nach § 21 Absatz 3 nur zur Aussage bzw. zur Erstattung eines Gutachtens verpflichtet sind, wenn dies durch eine besondere Rechtsvorschrift vorgesehen ist, ist der Behörde die Möglichkeit gegeben, über § 22 Absatz 1 die Vernehmung durch ein Gericht vornehmen zu lassen. Diese Möglichkeit besteht nicht, wenn ein Zeuge oder Sachverständiger gemäß den Vorschriften der ZPO die Aussage bzw. die Erstattung des Gutachtens verweigern kann. Über die Rechtmäßigkeit der Zeugnisverweigerung entscheidet nach § 22 Absatz 3 das Gericht. Die Behörde sollte das Zeugnisverweigerungsrecht vorprüfen, um überflüssige Verwaltungshandlungen zu vermeiden.
(3) Die Behörde hat mit der Entscheidung, ob sie ein Gericht mit der Vernehmung ersuchen soll, auch darüber zu befinden, ob die Vernehmung eidlich oder uneidlich stattfinden soll. Gemäß § 22 Absatz 2 ist in der Regel die uneidliche Aussage vorgesehen. Nur, wenn mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung notwendig erscheint, ist um die Vereidigung zu ersuchen. Das Gericht ist an das Ersuchen gebunden. Nach § 22 Absatz 3 obliegt ihm die Entscheidung darüber, ob die Eidesleistung nach den Vorschriften der ZPO verweigert werden kann. Zuständig für ein Ersuchen an das Gericht ist nach § 22 Absatz 4 der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter oder ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat bzw. die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 DRiG erfüllt.
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