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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 28 SGB X RS 1981/01
§ 28 SGB X RS 1981/01, Wiederholte Antragstellung
(1) § 28 stellt sicher, dass ein Leistungsberechtigter auch einen Antrag nachträglich stellen kann, wenn er darauf im Vertrauen auf eine andere Leistung verzichtet hat.
(2) Voraussetzung für die Anwendung des § 28 ist, dass die beantragte Leistung bzw. der rechtzeitige Beginn dieser Leistung durch Fristversäumung nicht mehr möglich ist. Diese Fristversäumung ist unbeachtlich, wenn der Leistungsberechtigte einen Antrag auf eine andere Sozialleistung gestellt hat und diese ihm versagt wurde bzw. wenn er sie nach ihrer Gewährung zurückerstatten muss.
(3) Die Nachholung des Antrages hat innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Monats zu erfolgen, in dem die Ablehnung oder die Erstattung der ursprünglichen Leistung bindend wird. Die Frist berechnet sich nach den Grundsätzen des § 26 und beginnt mit Ablauf des Monats zu laufen, in dem der Ablehnungs- oder Erstattungsbescheid bestandskräftig wird. Bestandskräftig wird ein Bescheid, wenn er unanfechtbar geworden ist.
(4) § 28 Satz 1 fingiert das Vorliegen des Antrags bis zu einem Jahr in die Vergangenheit vom Zeitpunkt der nachgeholten Antragstellung an.
(5) § 28 Satz 2 dehnt die Fiktion der Antragstellung mit Rückwirkung bis zu einem Jahr auf den Fall aus, dass der rechtzeitige Antrag auf eine Leistung aus Unkenntnis über deren Anspruchsvoraussetzungen unterlassen wurde und die nunmehr beantragte Leistung nachrangig zur ersteren, nicht beantragten Leistung ist. Der Fristablauf ist insoweit unbeachtlich.
(6) § 28 gilt nur für antragsabhängige Leistungen. Hat eine Behörde eine Leistung von Amts wegen zu gewähren, so hat sie vom Zeitpunkt der Anspruchsberechtigung zu leisten, auch wenn sie von den anspruchsbegründenden Tatsachen erst durch einen Antrag erfahren hat.
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