Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 30 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01
§ 30 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Beglaubigungsverbote
Nicht beglaubigt werden dürfen Unterschriften ohne dazugehörigen Text (Blankounterschriften) sowie Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 BGB) bedürfen, da die amtliche Beglaubigung nicht die öffentliche Beglaubigung ersetzt.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten