Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01
§ 40 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01, Systematik:
(1) In § 40 Absatz 1 wird eine allgemeine Definition der Nichtigkeit von Verwaltungsakten gegeben. § 40 Absatz 2 enthält darüber hinaus besondere Nichtigkeitsgründe.
(2) Schwere und Offenkundigkeit des Fehlers sind die Kriterien des § 40 Absatz 1, um Nichtigkeit und bloße Aufhebbarkeit voneinander zu trennen. Diese Unterschiede sind graduell.
(3) Obwohl — anders als im Verwaltungsverfahrensrecht — die Unzuständigkeit der Behörde nicht in den Katalog des § 40 Absatz 2 aufgenommen wurde, kann bei eklatanter Verfehlung der sachlichen Zuständigkeit eine Nichtigkeit nach § 40 Absatz 1 bestehen.
(4) Beim Vorliegen eines der in § 40 Absatz 2 aufgeführten Tatbestände geht das Gesetz von der Nichtigkeit ohne weiteres aus. In den in § 40 Absatz 3 aufgeführten Fällen ist hingegen zu prüfen, ob der Fehler schwerwiegend und offenkundig ist; falls ja, tritt Nichtigkeit nach § 40 Absatz 1 ein.
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