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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 43 SGB X RS 1981/01
§ 43 SGB X RS 1981/01, Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
Zu Absatz 1:
Der umgedeutete Verwaltungsakt muss von derselben Behörde erlassen werden können (keine Ausweitung der Zuständigkeit). Die Anforderungen an Form und Verfahren dürfen an den Verwaltungsakt nach Umdeutung nicht höher sein als für den ursprünglichen fehlerhaften Verwaltungsakt. Die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen des neuen Verwaltungsaktes müssen voll erfüllt sein. Er muss aus der Sicht des Adressaten auf das gleiche Ziel gerichtet sein (vgl. § 43 Absatz 1). Ein weitergehender Eingriff in die Rechte des Betroffenen gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt darf mit der Umdeutung nicht verbunden sein. Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann sowohl von der erlassenden Behörde als auch von der Widerspruchsstelle umgedeutet werden. Für die Umdeutung gibt es eine zeitliche Begrenzung, wie sie § 41 Absatz 2 vorsieht, nicht.
Zu Absatz 2:
(1) Der Verwaltungsakt, in den umgedeutet wird, darf der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde nicht zuwiderlaufen. Der Betroffene darf nicht schlechter gestellt werden.
(2) Die Umdeutungsmöglichkeit wird durch § 43 Absatz 2 zugunsten des Betroffenen eingeschränkt. Wenn ein Verwaltungsakt nicht aufgehoben werden dürfte, darf er auch nicht umgedeutet werden (vgl. § 43 Absatz 2 Satz 2). Ist im Hinblick auf § 49 die Rücknahme im Rechtsbehelfsverfahren noch zulässig, so kann der Verwaltungsakt auch noch umgedeutet werden.
Zu Absatz 3:
Nach § 43 Absatz 3 ist die Umdeutung eines Verwaltungsaktes, der nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, in eine Ermessensentscheidung ausgeschlossen.
Zu Absatz 4:
Nach § 43 Absatz 4 muss der Umdeutung eine Anhörung nach Maßgabe des § 24 vorangehen. Dies gilt auch, wenn die Umdeutung im Widerspruchsverfahren vorgenommen werden soll.
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