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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 50 SGB X RS 1981/01
§ 50 SGB X RS 1981/01, Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
Eine vergleichbare Vorschrift ist [§ 49a] VwVfG.
Allgemeines:
(1) Die Vorschrift normiert den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des Trägers gegen den Bürger, der bislang aus den §§ 812 und 242 BGB abgeleitet worden war. Ein Erstattungsanspruch des Bürgers gegen die Verwaltung ist an dieser Stelle ebenso wenig normiert wie Ansprüche der Träger untereinander. Hier bleibt es bei der bisherigen Rechtslage.
(2) Gemäß § 50 Absatz 1 und 2 ist der Träger zur Rückforderung verpflichtet. § 76 SGB IV oder entsprechende Regelungen sind zu beachten. Geregelt sind sowohl Erstattungsansprüche als Folge von aufgehobenen (Absatz 1) und berichtigten (Absatz 5) Verwaltungsakten sowie als Folge von Leistungen ohne Verwaltungsakt (Absatz 2). Diese Tatbestände sind im Übrigen gleich geregelt.
Zu Absatz 1 und 2:
(1) Soweit die die Aufhebung einschränkenden Tatbestände in den §§ 45 und 47 nicht schon bei der Aufhebung des Verwaltungsaktes zu prüfen sind (Absatz 1), sind sie aufgrund der Verweisung in Absatz 2 Satz 2 bei der Rückforderung zu beachten. Demnach wird der Erstattungsanspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach insbesondere durch das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen gemäß § 45 Absatz 2 eingeschränkt. Dieses wiederum entfällt, wenn der Betroffene sich den Verwaltungsakt mit unlauteren Mitteln (Täuschung, Drohung, Bestechung und unrichtige/unvollständige Angaben) erschlichen hat oder bösgläubig war.
(2) Auf das Verschulden (einfache Fahrlässigkeit) der Verwaltung kommt es nach neuem Recht nicht mehr ausdrücklich an. Es wird jedoch unter Umständen im Rahmen des § 45 Absatz 2 mit zu berücksichtigen sein und dort den letzten Ausschlag zugunsten der Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Betroffenen geben können.
Zu Absatz 2:
Der Anwendungsbereich von § 50 Absatz 2 (Leistungen ohne Verwaltungsakt) erfasst nach der amtlichen Begründung auch Leistungen aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren und später aufgehobenen Urteils. Zu denken ist hier z. B. an Fälle der §§ 130 und 199 SGG. Die Ausführungsbescheide der Verwaltung treten hiernach völlig hinter die verpflichtenden Urteile zurück und weisen lediglich die Qualität schlichten Verwaltungshandelns auf. Unter § 50 Absatz 2 subsumierbar ist auch der Fall, dass nach Klageabweisung versehentlich weiterhin geleistet worden ist.
Zu Absatz 3:
Die Festsetzung der zu erstattenden Leistung erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt. Sofern die Leistung aufgrund eines Verwaltungsaktes erbracht worden ist (Absatz 1), soll die Festsetzung mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden. Erfolgte die Aufhebung gemäß § 45, so ist der Einwand des Wegfalls der Bereicherung im Widerspruchsverfahren gegen die Festsetzung wegen § 45 Absatz 2 unbeachtlich.
Zu Absatz 4:
Die 4-Jahres-Frist nach § 50 Absatz 4 entspricht den im Sozialrecht geltenden Verjährungsfristen des § 45 SGB I.
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