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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 58 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01
§ 58 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01, Auswirkungen der Teilnichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages
Im Unterschied zur Regelung über die Teilnichtigkeit beim Verwaltungsakt in § 40 Absatz 4 führt Teilnichtigkeit beim öffentlich-rechtlichen Vertrag im Zweifel zur Vollnichtigkeit, d. h., es bedarf besonderer Darlegungen und Begründungen, wenn bei teilweiser Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages dargestellt werden soll, dass dieser Vertrag auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Die Regelung stimmt mit § 139 BGB überein, sodass die dazu ergangene Zivilrechtsprechung entsprechend herangezogen werden kann. Der erkennbare Zweck des Vertrages und der Gesamtzusammenhang der getroffenen Regelung sind zugrunde zu legen, um zu entscheiden, ob ein teilweise nichtiger Vertrag auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen worden wäre.
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