(1) Personen, die erstmals eine selbständige Tätigkeit als Künstler aufnehmen (Berufsanfänger), bleiben nach § 3 Absatz 2 KSVG in den ersten [aktuell] 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit auch dann versicherungspflichtig, wenn ihr Arbeitseinkommen die obengenannten Grenzen nicht übersteigt. Dabei ist es unerheblich, ob die Tätigkeit erstmals im Inland oder erstmals im Ausland aufgenommen wird.
(2) Mit der Regelung des § 3 Absatz 2 KSVG wird den typischen Startschwierigkeiten bei einer selbständigen künstlerischen/publizistischen Tätigkeit Rechnung getragen. Wird nach Ablauf der [aktuell] 3-Jahres-Frist erneut eine selbständige Tätigkeit als Künstler aufgenommen, kann diese Regelung nicht mehr angewandt werden. In diesen Fällen kann also auch mit Beginn der wiederholten Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit des Arbeitseinkommens eintreten.
Beispiel (nicht abgebildet)
(3) Wird während des [aktuell] 3-jährigen Zeitraums die künstlerische/publizistische Tätigkeit unterbrochen, so wird die 3-Jahres-Frist nicht gehemmt oder beginnt von neuem zu laufen.
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