Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.2.2. RS 1996/01
Ziff. 2.2.2. RS 1996/01, In der Kranken- und Pflegeversicherung
(Rechtsgrundlage nicht abgebildet; siehe Bd. I: § 5 KSVG)
Auch in der Krankenversicherung tritt Versicherungspflicht dann nicht ein, wenn der Künstler bereits anderweitig gegen Krankheit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist oder er aus anderen Gründen keinen Versicherungsschutz benötigt. . .
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten