Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 11.4. RS 1996/01
Ziff. 11.4. RS 1996/01, Beitragsanteil des versicherungspflichtigen Künstlers
Versicherungspflichtige Künstler haben grundsätzlich die Hälfte der Beiträge zur Renten-, Kranken- und sozialen Pflegeversicherung selbst zu tragen (vgl. aber Ausführungen zu 11.5.2.2) und an die Künstlersozialkasse zu zahlen. Der Beitragsanteil des Versicherten für einen Kalendermonat wird am Ersten des Folgemonats fällig, z. B. der Beitragsanteil für März am 1. 4.
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