Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 11.12.2. RS 1996/01
Ziff. 11.12.2. RS 1996/01, Zeitpunkt der Prüfung der Versicherten
(1) Die Künstlersozialkasse bestimmt den Zeitpunkt der Prüfung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung.
(2) Der Versicherte soll geprüft werden, wenn
- a) der Künstlersozialkasse Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Angaben des Versicherten über seine künstlerische Tätigkeit, das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen oder andere für die Durchführung der Versicherung maßgeblichen Tatsachen unzutreffend sein können, oder
- b) der Künstlersozialkasse Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Versicherte über seine künstlerische Tätigkeit oder andere für die Durchführung der Versicherung maßgebliche Tatsachen keine Angaben gemacht hat, oder
- c) der Versicherte in 3 aufeinanderfolgenden Jahren eine Meldung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 KSVG nicht abgegeben hat.
(3) Im Übrigen wird der Versicherte im Einzelfall nach dem Ermessen der Künstlersozialkasse geprüft.
(4) Die Versicherten haben bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen mitzuwirken.
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