Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1. SGB V § 219a-RL
Ziff. 1. SGB V § 219a-RL, Geltungsbereich
1.1. Diese Richtlinie gilt für alle Forderungen auf der Grundlage von tatsächlichen Aufwendungen, die im Rahmen der Gewährung von Sachleistungen der Kranken- und Pflegeversicherung auf Grundlage der über- und zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften entstanden sind und die über den GKV-Spitzenverband, DVKA als Verbindungsstelle abgerechnet werden.
1.2. Die Vorgaben dieser Richtlinie sind für alle Kranken- und Pflegekassen verbindlich.
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