Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 14 DrittelbG
§ 14 DrittelbG, Verweisungen
Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften verwiesen wird, die durch Artikel 6 Absatz 2 des 2, Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
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