Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 15 DrittelbG
§ 15 DrittelbG, Übergangsregelung
§ 15 angefügt durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl. I S. 3311).
(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. 3. 2022 abgeschlossen sind, ist dieses Gesetz in der bis zum 11. 8. 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer gilt als abgeschlossen, wenn die Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats nach § 8 Satz 1 durch das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ erfolgt ist.
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