Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 MitbestG
§ 3 MitbestG, Arbeitnehmer und Betrieb
(1) 1 Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1. die in § 5 Absatz 1 BetrVG bezeichneten Personen mit Ausnahme der in § 5 Absatz 3 BetrVG bezeichneten leitenden Angestellten,
- 2. die in § 5 Absatz 3 BetrVG bezeichneten leitenden Angestellten.
(2) 1 Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des BetrVG. 2 § 4 Absatz 2 BetrVG ist anzuwenden.
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