Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 36 MitbestG
§ 36 MitbestG, Verweisungen
(1) Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 über die Vertretung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten von Unternehmen verwiesen wird, gelten diese Verweisungen für die in § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes bezeichneten Unternehmen als Verweisungen auf dieses Gesetz.
(2) Soweit in anderen Vorschriften für das MontanMitbestG vom 21. 5. 1951 (BGBl. I S. 347) die Bezeichnung "MitbestG" verwendet wird, tritt an ihre Stelle die Bezeichnung "MontanMitbestG".
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