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SVHV – Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)
Sozialversicherungsrecht
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SVHV – Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung



§ 22 SVHV, Öffentliche Aufträge

§ 22 neugefasst durch V vom 14. 7. 2021 (BGBl. I S. 2867).

(1)1 Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und dem Abschluss von Rahmenvereinbarungen unterhalb der jeweiligen EU-Schwellenwerte ist zu verfahren nach einheitlichen Richtlinien entsprechend der UVgO i. d. F. der Bekanntmachung vom 2. 2. 2017 (BAnz AT 7. 2. 2017 B1) oder Teil A der VOB i. d. F. der Bekanntmachung vom 31. 1. 2019 (BAnz AT 19. 2. 2019 B2). 2 Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. 3 Die Pflicht zur Ausschreibung nach Satz 2 gilt nicht für Verträge, die unmittelbar der Erbringung gesetzlicher oder satzungsmäßiger Versicherungsleistungen dienen.

(2) Teil 4 des GWB, die VgV sowie die besonderen Regelungen des Sozialgesetzbuches zum Abschluss von Verträgen durch die Versicherungsträger und ihre Verbände sind zu beachten.


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