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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 3 Ziff. 4.1. RS 2022/01
Anlage 3 Ziff. 4.1. RS 2022/01, Familiäre Verbundenheit oder Rücksichtnahme
(1) Familiäre Verbundenheit oder Rücksichtnahme in einer Familien-GmbH ist nach der Rechtsprechung des für das Versicherungs- und Beitragsrecht zuständigen 12. Senats des BSG grundsätzlich nicht (mehr) geeignet, die Rechtsmacht, wie sie sich nach dem Gesellschaftsrecht ergibt, gänzlich zu negieren und daher ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur Familien-GmbH auszuschließen (35, 36).
(2) Das BSG hatte zwar in der Vergangenheit in seiner Rechtsprechung — überwiegend zu Leistungsansprüchen des Arbeitsförderungs- und Unfallversicherungsrechts — bei Gesellschafter-Geschäftsführern ohne Sperrminorität (11, 12, 14, 15, 20, 23, 29), bei mitarbeitenden Gesellschaftern (2, 24 ,30) und bei Geschäftsführern einer Familien-GmbH in derartigen Fällen eine selbständige Tätigkeit des Betroffenen für möglich gehalten.
(3) Der 12. Senat misst jedoch der aus gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben entspringenden Rechtsmacht als Teil der tatsächlichen Verhältnisse größere Bedeutung bei als familiärer Verbundenheit oder Rücksichtnahme. Dafür spricht nach seiner Auffassung, dass entscheidender Gesichtspunkt für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit anstelle einer formal vorliegenden (abhängigen) Beschäftigung auch im Zusammenhang mit Familiengesellschaften die Möglichkeit ist, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw. Dienstberechtigten abzuwenden. Dies mag aufgrund familiärer Rücksichtnahme solange der Fall sein, wie das Einvernehmen der Familienmitglieder gewahrt bleibt. Im Falle eines familiären Zerwürfnisses zwischen den Beteiligten käme jedoch allein die den einzelnen Familienmitgliedern zustehende Rechtsmacht zum Tragen, sodass auch nach den gelebten tatsächlichen Verhältnissen eine Weisungsunterworfenheit bestünde. Eine solche "Schönwetter-Selbständigkeit" ist mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände indessen schwerlich hinnehmbar (grundlegend 35, 36) und nicht anzuerkennen (37, 38, 39).
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