Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. B.1.3. RS 1986/01
Ziff. B.1.3. RS 1986/01, Antragsfrist für die Befreiung und Entscheidung über den Antrag
(1) Der Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach [§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V] kann gemäß [§ 8 Absatz 2 Satz 1 SGB V] nur innerhalb [von 3 Monaten] nach Beginn der [Versicherungspflicht] bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden. Zuständig ist die gesetzliche Krankenkasse ([§ 4 SGB V]), bei der die Krankenversicherung aufgrund der Teilzeitbeschäftigung durchzuführen wäre. Der Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gilt allerdings auch dann noch als rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der [3]-Monatsfrist bei einem unzuständigen Versicherungsträger eingeht (§ 16 SGB I).
(2) Bei der Frist, innerhalb der die Befreiung nach [§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V] zu beantragen ist, handelt es sich um eine Ausschlussfrist; wird sie versäumt, dann kommt eine Befreiung auch für die Zukunft nicht mehr in Betracht. Für die Berechnung der [3]-Monatsfrist gelten gemäß § 26 Absatz 1 SGB X die [§§ 187 bis 193] BGB entsprechend. Da der Beginn der Frist von einem Ereignis abhängt, das nicht in den Lauf eines Tages fällt (Beginn der Mitgliedschaft), ist für die Berechnung der Frist § 187 Absatz 2 BGB in Verb. mit § 188 Absatz 2 letzter Satzteil BGB maßgebend. Dies bedeutet, dass der Tag des Beginns der Mitgliedschaft in die Frist einzubeziehen ist; die Frist endet demnach mit dem Ablauf des Tages des Folgemonats, der dem Tag vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist (Tag der Aufnahme der krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung) entspricht. Fällt der letzte Tag der Antragsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, dann endet die Frist nach § 26 Absatz 1 SGB X in Verb. mit § 193 BGB mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
(3) Über den Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht entscheidet die zuständige Krankenkasse. Sie hat dem [Beschäftigten] über ihre Entscheidung einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Ablehnende Bescheide sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten