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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.1.4. RS 1986/01
Ziff. B.1.4. RS 1986/01, Wirkung
(1) Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach [§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V] wirkt [vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt]. Sie kann nicht widerrufen werden. . .
(2) Im Übrigen gilt die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nicht nur für die derzeitige Teilzeitbeschäftigung, sondern erstreckt sich auch auf alle künftigen Teilzeitbeschäftigungen, soweit sie die Voraussetzungen des [§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V] erfüllen. Die Befreiung schließt jedoch nicht die Versicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften . . . aus.
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