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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.II.1.11. RS 1991/01
Ziff. A.II.1.11. RS 1991/01, Personen nach [Erreichen der Regelaltersgrenze]
(1) Neu ist die Vorschrift des § 5 Absatz 4 [Satz 1] Nummer 3 SGB VI. Danach besteht Rentenversicherungsfreiheit für Personen, die
- - bis [zum Erreichen der Regelaltersgrenze] nicht versichert waren oder
- - nach [Erreichen der Regelaltersgrenze] aus ihrer Versicherung eine Beitragserstattung erhalten haben.
(2) Die Regelung des § 5 Absatz 4 [Satz 1] Nummer 3 SGB VI geht davon aus, dass die in Betracht kommenden Personen bis zum [Erreichen der Regelaltersgrenze] eine andere Alterssicherung aufgebaut haben. Eine Vorversicherung im Sinne der ersten Alternative liegt im Übrigen nicht vor, soweit die die Versicherung begründenden Beiträge erstattet wurden. Eine Beitragserstattung im Sinne der 2. Alternative liegt nur vor, wenn es sich um eine solche aus eigener Versicherung handelt, d. h. es müssen zu Recht entrichtete Beiträge (nach § 210 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI) erstattet worden sein. Eine Beitragserstattung an Hinterbliebene spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Bei Personen, die nach [Erreichen der Regelaltersgrenze] eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben, wirkt die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 4 [Satz 1] Nummer 3 SGB VI rückwirkend von dem Tag der Antragstellung auf Beitragserstattung an.
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