Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.II.2.1.3. RS 1991/01
Ziff. A.II.2.1.3. RS 1991/01, Antragsfrist für die Befreiung
. . . Die Befreiung wirkt nach § 6 Absatz 4 [Satz I] SGB VI . . . vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von 3 Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.
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