Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.II.2.4. RS 1991/01
Ziff. A.II.2.4. RS 1991/01, Weitergeltung bisher ausgesprochener Befreiungen
(1) Personen, die am 31. 12. 1991 . . . von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit sind, bleiben nach § 231 [Absatz 1] Satz 1 SGB VI in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit auch weiterhin von der Versicherungspflicht befreit. Hierunter fallen insbesondere Personen, die am 31. 12. 1991 als
- a) Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze (Artikel 2 § 1 AnVNG, Artikel 2 § 1 KnVNG),
- b) freiberuflich tätige Hebammen (Artikel 2 § 1c AnVNG),
- c) selbständig tätige Handwerker (§ 7 HwVG),
- d) Ehegattenarbeitnehmer (Artikel 2 § 1 Absatz 1 des 2. RVÄndG),
- e) Arbeitnehmer aufgrund einer Gleichstellung des Arbeitgebers mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (Artikel 2 § 2 ArVNG, Artikel 2 § 3 AnVNG),
- f) Arbeitnehmer kommunaler Unternehmen oder ihres Spitzenverbandes (§ 1231 Absatz 1 RVO, § 8 Absatz 1 AVG)
(2) . . .
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