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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.III.1.2. RS 1991/01
Ziff. B.III.1.2. RS 1991/01, Behinderte [Menschen] in geschützten Einrichtungen
(1) Beitragsbemessungsgrundlage für die nach § 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI versicherten [behinderten Menschen] ist nach § 162 Nummer 2 SGB VI das Arbeitsentgelt, mindestens aber ein Betrag von 80 v. H. der (jährlichen) Bezugsgröße. . .
(2) Sofern das dem [behinderten Menschen] tatsächlich gewährte Arbeitsentgelt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage übersteigt, sind die Rentenversicherungsbeiträge nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt zu berechnen.
(3) Für den Bereich der Krankenversicherung beläuft sich die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 235 Absatz 3 SGB V weiterhin auf 20 v. H. der monatlichen Bezugsgröße. . .
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