Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.IV.1.1. RS 1991/01
Ziff. B.IV.1.1. RS 1991/01, Arbeitnehmer . . .
(1) Die Vorschrift des § 168 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI übernimmt die bislang in § 1385 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe a RVO, § 112 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe a AVG, § 40 Absatz 2 SVG enthaltene Regelung zur Beitragstragung bei Arbeitnehmern. Danach sind die Beiträge zur Rentenversicherung grundsätzlich vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen. . .
(2) . . .
(3) Entsprechend der im bisherigen Bundesgebiet geltenden Regelung des § 1385 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe f RVO, § 112 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe g AVG, § 130 Absatz 6 Satz 1 Buchstabe d RKG schreibt § 168 Absatz 1 Nummer 5 SGB VI vor, dass bei ehrenamtlich tätigen Arbeitnehmern die auf den Unterschiedsbetrag im Sinne von § 163 Absatz 3 und 4 SGB VI entfallenden Rentenversicherungsbeiträge vom Arbeitnehmer selbst zu tragen sind. Dies gilt sowohl für die von § 163 Absatz 3 SGB VI erfassten Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tätig sind, als auch für die in § 163 Absatz 4 SGB VI genannten Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer ehrenamtlichen Beschäftigung versicherungspflichtig sind.
(4) Besonderheiten hinsichtlich der Tragung der Rentenversicherungsbeiträge bestehen für den Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung wegen des höheren Beitragssatzes. Damit die knappschaftlich versicherten Arbeitnehmer hierdurch nicht stärker belastet werden als andere Arbeitnehmer, schreibt § 168 Absatz 3 SGB VI wie bisher vor, dass die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmer Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes zu tragen haben, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der [allgemeinen Rentenversicherung] versichert wären. . .
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