Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. B.IV.4.2. RS 1991/01
Ziff. B.IV.4.2. RS 1991/01, Arbeitgeberbeitragsanteil zur berufsständischen Versorgung
Nach § [172a] SGB VI hat der Arbeitgeber für die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmer [einen Zuschuss in Höhe der] Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu tragen; höchstens braucht der Arbeitgeber aber die Hälfte des Beitrags zu zahlen, den er aufzubringen hätte, wenn der Arbeitnehmer nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit worden wäre.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten