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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.VI.2. RS 1991/01
Ziff. B.VI.2. RS 1991/01, Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung
(1) Die Vorschrift des § 202 SGB VI übernimmt die bislang in § 1422 RVO, § 144 AVG enthaltene Regelung zur irrtümlichen Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung.
(2) Werden die beanstandeten Beiträge weder vom Versicherten noch vom Arbeitgeber zurückgefordert, gelten sie nach § 202 Sätze 1 und 3 SGB VI als freiwillige Rentenversicherungsbeiträge, wenn die Versicherungsberechtigung in der Zeit, in der die Beiträge gezahlt worden sind, bestand. Fordert der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil nach § 26 Absatz 3 Satz 1 SGB IV zurück, hat der Versicherte die Möglichkeit, dem Arbeitgeber die von diesem getragenen Beitragsanteile zu ersetzen (§ 26 Absatz 3 Satz 2 SGB IV). Insoweit entfällt dann der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers.
(3) Sind die Arbeitgeberbeitragsanteile bereits erstattet worden, ist der Versicherte nach § 202 Satz 4 SGB VI berechtigt, den Erstattungsbetrag für den Arbeitgeber an den Rentenversicherungsträger zurückzuzahlen, damit die zu Unrecht gezahlten Pflichtbeiträge in voller Höhe als freiwillige Beiträge gelten können.
(4) Ist die Erstattung der zu Unrecht entrichteten Pflichtbeiträge nach § 26 Absatz 2 SGB IV ausgeschlossen, weil aufgrund dieser Beiträge Leistungen erbracht wurden, gelten sie ebenfalls als freiwillige Beiträge.
(5) Werden die beanstandeten Beiträge zurückgefordert, besteht für den Versicherten nach § 202 Sätze 2 und 3 SGB VI eine Berechtigung zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge für diese Zeiträume über die übliche Zahlungsfrist nach § 197 Absatz 2 und 3 sowie § 198 SGB VI hinaus. Die freiwilligen Beiträge dürfen innerhalb von 3 Monaten, nachdem die Beanstandung unanfechtbar geworden ist, gezahlt werden, wenn die Versicherungsberechtigung in der Zeit, für die sie gezahlt werden sollen, bestand.
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