Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. B.VII.1. RS 1991/01
Ziff. B.VII.1. RS 1991/01, Zuständigkeit für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge
(1) Nach § 211 Satz 1 SGB VI können die Träger der Rentenversicherung mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbaren, dass die Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge erfolgt durch
- - die zuständige Einzugsstelle, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist (§ 27 Absatz 2 und 3 SGB IV) und die Beiträge vom Rentenversicherungsträger noch nicht beanstandet worden sind,
- - den Leistungsträger, wenn die Beitragszahlung auf Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer Sozialleistung (§ 3 Satz 1 Nummer 3, § 4 Absatz 3 [Satz 1] Nummer 1, § 229a SGB VI) beruht.
(2) Die Vorschrift entspricht der bisherigen Regelung in § 1425 Absatz 2 Nummer 1 RVO, § 147 Absatz 2 Nummer 1 AVG.
(3) [Es] gelten die "Gemeinsamen Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, [Pflege-,] Renten- und Arbeitslosenversicherung [aus einer Beschäftigung]" [BeiVerGs]. . .
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten