Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.2.15. RS 1997/01
Ziff. A.I.2.15. RS 1997/01, Ältere Personen
Personen, die das [Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des SGB VI vollenden], sind nach § 28 [Absatz 1] Nummer 1 SGB III . . . in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Die Versicherungsfreiheit beginnt mit Ablauf des Monats, in dem das [maßgebliche] Lebensjahr vollendet wird. . .
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