Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.3.1. RS 1997/01
Ziff. A.I.3.1. RS 1997/01, Allgemeines
Die Vorschrift des § 24 SGB III regelt den Beginn, den Fortbestand und das Ende des Versicherungspflichtverhältnisses in der Arbeitslosenversicherung. . . [Durch] § 24 [Absatz 3] SGB III wird für den Bereich der Arbeitslosenversicherung eine Regelung über den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses geschaffen, wie sie bereits in § 192 Absatz 1 Nummer 1 SGB V für den Fortbestand der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung und durch die Verweisung in § 49 Absatz 2 SGB XI auf das Krankenversicherungsrecht für den Fortbestand der Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung besteht.
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