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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.III.2. RS 1997/01
Ziff. C.III.2. RS 1997/01, Freiwillig krankenversicherte Bezieher von [Kurzarbeitergeld]
(1) . . .
(2) [Soweit Kurzarbeitergeld bezogen wird, ist der Beitragszuschuss in Höhe des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten entsprechend § 249 Absatz 2 SGB V zu tragen hätte, höchstens jedoch in Höhe des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat; für die Berechnung gilt der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V erhöhte allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V].
Beispiel [Rechststand: 1. 1. 2021]
Monatslohn (Sollentgelt) | 6 000 EUR |
Allgemeiner Beitragssatz | 14,6 % |
Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse | 1,0 % |
monatlicher Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung im Kalenderjahr 2021, gekürzt auf BBG KV (14,6 % von 4 837,50 EUR + 1,0 % von 4 837,50 EUR) = | 754,65 EUR |
monatlicher Beitragszuschuss (7,3 % von 4 837,50 EUR + 0,5 % von 4 837,50 EUR) = | 377,33 EUR |
Infolge Kurzarbeit fällt ab 1. 2. 2021 die Hälfte der Arbeitszeit aus. | |
Berechnung des Beitragszuschusses | |
Kurzlohn (lstentgelt) | 3 000 EUR |
darauf entfallender Beitragszuschuss (7,3 % von 3 000 EUR + 0,5 % von 3 000 EUR) = | 234 EUR |
80 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen Sollentgelt und Istentgelt (6 000 EUR - 3 000 EUR = 3 000 EUR x 80 % = 2 400 EUR, gekürzt auf BBG KV) = | 1 837,50 EUR |
darauf entfallender Beitragszuschuss (14,6 % von 1 837,50 EUR + 1,0 % von 1 837,50 EUR =) | 286,65 EUR |
520,65 EUR |
Der monatliche Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung beträgt 520,65 EUR. Die Neuregelung führt dazu, dass der Beitragszuschuss die Hälfte des monatlichen Krankenversicherungsbeitrags übersteigt.
(3) Eine entsprechende Ergänzung wird für den Bereich der Pflegeversicherung in § 61 Absatz 1 SGB XI vorgenommen. Der mit Wirkung vom 1. 1. 1998 angefügte Satz 3 in § 61 Absatz 1 SGB XI stockt in Bezug auf das fiktive Arbeitsentgelt den Beitragszuschuss gleichermaßen auf 100 v. H. des Beitrags auf.
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