Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000); leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1999/01]
Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000); leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1999/01]
Ziff. 17.2.2. RS 1999/01, Zuzahlung bei ambulanter Rehabilitation
(1) Die Zuzahlung für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beträgt [10 EUR (§ 61 Satz 2 SGB V)] je Behandlungstag.
(2) Bei ambulanter Anschlussrehabilitation ist die Zuzahlung längstens für [28] Behandlungstage im Kalenderjahr zu leisten.
(3) Die "Indikationen für die Erhebung der verminderten Zuzahlung gemäß § 40 Absatz 7 SGB V . . ." gelten . . .
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