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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.1.4. RS 2002/02
Ziff. A.I.1.4. RS 2002/02, Krankenkassenwahl
(1) Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung können wie alle Versicherungspflichtigen oder Versicherungsberechtigten für die Durchführung der Versicherung eine Krankenkasse wählen. Hinsichtlich der wählbaren Krankenkassen gilt die allgemeine Regelung des § 173 Absatz 2 SGB V. Zusätzlich zu den allgemeinen Wahlrechten besteht nach § 173 Absatz 4 SGB V ein Wahlrecht zu der Krankenkasse, bei der ein Elternteil versichert ist. . .
(2) Für das Verfahren zur Ausübung des Wahlrechts, die dabei einzuhaltenden Fristen, die zu erstellenden Mitgliedsbescheinigungen sowie Kündigungsbestätigungen und das erforderliche Meldeverfahren gilt § 175 SGB V. Insoweit wird auf die Ausführungen in der gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Krankenkassenwahlrecht vom 22. 11. 2001 verwiesen.
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