Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.2.1.3. RS 2002/02
Ziff. A.I.2.1.3. RS 2002/02, Freiwillig Krankenversicherte
Eine freiwillige Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse bleibt — vorbehaltlich der Beendigungsregelungen des § 191 SGB V — für die Zeit des Bezugs einer Entgeltersatzleistung im Sinne des § 192 Absatz 1 Nummer 2 und 3 SGB V während der Teilnahme an einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation unberührt.
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