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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.2.2. RS 2002/02
Ziff. A.I.2.2. RS 2002/02, Austausch der Entgeltersatzleistungen
(1) Sofern sich nachträglich herausstellt, dass eine Krankheit Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist und damit — auch rückwirkend betrachtet — die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers eintritt, begründet das im Rahmen der Erstattung (§ 105 SGB X) an die Stelle des Krankengeldes tretende Verletztengeld einen Leistungsbezug im Sinne der Vorschriften über die Mitgliedschaft und der daraus folgenden Beitragspflicht zur Krankenversicherung (vgl. BSG, Urteil vom 17. 12. 1996 — 12 RK 45/95 —, USK 9654). Gleiches gilt in Fällen, in denen zunächst Krankengeld (anstelle Versorgungskrankengeld) gezahlt, der Versorgungsanspruch aber erst nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit durch die Verwaltungsbehörde anerkannt wird.
(2) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Krankheit nicht Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, wird die aufgrund des Bezugs von Verletztengeld fortbestehende Mitgliedschaft durch die Mitgliedschaft aufgrund des Krankengeldbezugs ersetzt. Gleiches gilt im Verhältnis zu den Versorgungsämtern, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Gesundheitsstörung nicht Folge einer anerkannten Schädigung ist. Ausführungen zur Erstattung der Beiträge enthält Abschnitt B.II.6.
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