Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.I.2.4. RS 2002/02
Ziff. B.I.2.4. RS 2002/02, Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage
Die in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen verwendete Formulierung "80 v. H. des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens" bezieht sich jeweils auf die ungekürzte Bemessungsgrundlage der entsprechenden Entgeltersatzleistung (Regelentgelt), ggf. limitiert auf die Beitragsbemessungsgrenze des Versicherungszweiges, zu dem die Beiträge zu zahlen sind. Ausgehend von diesem Wert ist die Kürzung auf 80 v. H. vorzunehmen.
Beispiel
Ein Versicherter bezieht im Jahr 2003 Krankengeld. Das kalendertägliche Regelentgelt (einschließlich eines möglichen Hinzurechnungsbetrags wegen Einmalzahlungen) beträgt 183 EUR. Die dem Leistungsbezug vorausgehende Beschäftigung wurde in den alten Bundesländern ausgeübt.
1. Schritt: Ermittlung des Regelentgelts | 183 EUR |
2. Schritt: Begrenzung des Regelentgelts auf die Beitragsbemessungsgrenze | Pflegeversicherung 115 EUR Rentenversicherung 170 EUR Arbeitslosenversicherung 170 EUR |
3. Schritt: Kürzung auf 80 % | Pflegeversicherung 92 EUR Rentenversicherung 136 EUR Arbeitslosenversicherung 136 EUR |
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