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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.II.1.3. RS 2002/02
Ziff. B.II.1.3. RS 2002/02, Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation
(1) Für Personen, deren Mitgliedschaft aufgrund des Bezugs von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten bleibt, bemessen sich die vom Rehabilitationsträger zu zahlenden Beiträge gemäß § 235 Absatz 2 SGB V nach 80 v. H. des Regelentgelts, das der Berechnung des Verletztengeldes, Versorgungskrankengeldes oder Übergangsgeldes zugrunde liegt. Dabei bleibt der Teil des Regelentgelts, der aus einer selbständigen Tätigkeit resultiert, außer Betracht.
(2) Für freiwillig krankenversicherte Bezieher von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation bemessen sich die vom Rehabilitationsträger zu zahlenden Beiträge in entsprechender Anwendung des § 235 Absatz 2 SGB V nach 80 v. H. des Regelentgelts, das der Berechnung des Verletztengeldes, Versorgungskrankengeldes oder Übergangsgeldes zugrunde liegt.
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